zum Inhalt
Bild 1 Bild2 Bild 3
getParentByLevel(2).getTitle(REQUEST)

Steuernews für Ärzte

News

BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld Verfassungsgerichtshof kippt Pauschalierung für Gaststätten UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten Neue mietrechtliche Richtwerte seit 1. April 2012

Die Ärzte-GmbH

Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Gründung von Ärzte-GmbHs festgelegt. ...mehr

Verpflichtung öffentlicher Krankenanstalten zur ersten ärztlichen Hilfe

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass diese Verpflichtung bedeutet, dass eine ... ...mehr

Ordinationswachhund steuerlich nicht abzugsfähig

UFS-Entscheidung: Ordinationswachhunde sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. ...mehr

Ordinations-Website und Co

Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools. ...mehr

Ordinations-Website und Co

Website

Auch für Ärzte gewinnt es zunehmend an Bedeutung, sich ihren Patienten seriös aber auch professionell und ansprechend zu präsentieren. Dies kann von der einfachen Visitenkarte bis zur umfangreichen Corporate Identity samt Logo, Leistungsbroschüren und Internetauftritt reichen. Aus Sicht der Steuern stellt sich die Frage, ob es sich dabei immer um laufende und sofort absetzbare Aufwendungen handelt, oder ob diese zu aktivieren und auf mehrere Jahre verteilt abzusetzen sind.

Logo, Drucksorten, Werbemittel

Die Gestaltung eines professionellen Logos bietet die Möglichkeit, die eigene Ordination als Marke zu positionieren und ist oft Basis weiterer Marketingmaßnahmen. Die Gestaltung eines Logos und von Drucksorten wie Visitenkarten, Briefpapier und auch Leistungsbroschüren ist steuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Kalender und Kugelschreiber mit Logo oder Aufschrift der Ordination bedruckt, die Patienten überlassen werden, stellen auch keine Repräsentationskosten dar und sind daher steuerlich abzugsfähig.

Websites

Wird eine Website erworben, so besteht Aktivierungspflicht, d.h. die Aufwendungen können steuerlich nur über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden. Anschaffungskosten sind die Kosten für Webdesigner, Grafiker oder Programmierer. Das Datum der Inbetriebnahme, ab dem die Abschreibung beginnt, ist das Datum ab dem die Website im Internet erreichbar ist (Online-Stellung). Die Nutzungsdauer einer Website wird nach herrschender Ansicht mit drei Jahren angenommen. Die Internet-Adresse kann auch ein unbefristetes Recht darstellen und ist dann nicht abnutzbar.

Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen oder ein Ordinationsmitarbeiter diese erstellt, so gilt ein Aktivierungsverbot, d.h. die entsprechenden Personal- und Sachaufwendungen sind laufender Betriebsaufwand. Ebenfalls laufender Betriebsaufwand sind laufende Aktualisierungen und Wartungen sowie Gebühren für den Internetprovider.

Stand: 11. Mai 2010

Linz   Steyr   Wien